Weiter habe das kommunale Planungsamt in seinem Mitbericht angetönt, dass es einem punktuellen Einbau von Fahrspuren aus Sicht des Landschaftsschutzes zustimmen könnte, wenn ein solcher ausreichend begründet sei. Schliesslich würde dem Einbau von Fahrspuren auf einer kürzeren Wanderwegstrecke auch die Wanderweggesetzgebung nicht entgegenstehen. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung verlange die Schonung des Landschaftsbildgebiets aber danach, dass die Fahrspuren zur Gewährleistung einer sicheren Zufahrt zwingend erforderlich seien.