2. Teilweise Bewilligungsfähigkeit der Fahrspuren a) Das Verwaltungsgericht erachtete den auf den Bereich der steilsten Stellen und der Kurven beschränkte Einbau von Fahrspuren im Licht der raumplanungsrechtlichen Vorgaben von Art. 24c RPG4 nicht zum Vornherein als unzulässig, solange die Identität der Zufahrtsstrasse in ihren wesentlichen Zügen gewahrt bleibe. Weiter habe das kommunale Planungsamt in seinem Mitbericht angetönt, dass es einem punktuellen Einbau von Fahrspuren aus Sicht des Landschaftsschutzes zustimmen könnte, wenn ein solcher ausreichend begründet sei.