Gestützt auf einen erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten Antrag kam das Verwaltungsgericht lediglich zum Schluss, es sei zu prüfen, ob eine nachträgliche (teilweise) Bewilligung von Fahrspuren im Bereich der steilsten Stellen und der Kurven erteilt werden könne. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit nur noch diese Frage. Die BVD hat gemäss Verwaltungsgericht insbesondere abzuklären, inwiefern die teilweise Befestigung mit Fahrspuren im Bereich der steilsten Stellen und der Kurven aus bautechnischer Sicht objektiv zwingend erforderlich ist. Zudem sind die Verfahrens- und Parteikosten des Beschwerdeverfahrens vor der BVD neu zu beurteilen.