Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Soweit die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erneut eine Bewilligung für das Belassen von durchgehenden asphaltierten Fahrspuren beantragen, können sie deshalb nicht gehört werden, zumal auch keine Gründe dargetan werden oder ersichtlich sind, die ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Beurteilung rechtfertigen würden. Gestützt auf einen erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten Antrag kam das Verwaltungsgericht lediglich zum Schluss, es sei zu prüfen, ob eine nachträgliche (teilweise) Bewilligung von Fahrspuren im Bereich der steilsten Stellen und der Kurven erteilt werden könne.