b) Laut den verbindlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts hat die BVD den Beschwerdeführern die nachträgliche Baubewilligung für die bereits vorgenommene Asphaltierung der Zufahrtsstrasse sowie für das Belassen durchgängiger asphaltierter Fahrspuren zu Recht verweigert und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde deshalb abgewiesen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.