a) Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2019 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführer teilweise gutgeheissen, den Entscheid der BVD vom 24. April 2018 aufgehoben und die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Damit ist die Streitsache wieder bei der BVD hängig. An den Sachurteilsvoraussetzungen hat sich seit dem ersten Entscheid der BVD nichts geändert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten.