3. Der Beschwerdeführer 1 reichte am 16. März 2017 ein nachträgliches Baugesuch ein für das Asphaltieren des bestehenden Zufahrtsweges, das Ergänzen der bestehenden Kofferung, das Einbauen der Planierschicht und das Einbringen des HMT-Belages auf den Parzellen Nrn. H.________ und I.________. Mit Verfügung vom 4. September 2017 verweigerte das AGR die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone. Mit Gesamtentscheid vom 15. September 2017 erteilte die Stadt Thun den Bauabschlag und forderte den Beschwerdeführer 1 auf, den Hartbelag (inkl. der ergänzten Kofferung sowie der eingebauten Planier- und Heissmischtragschichten) ab der Liegenschaft F.________ 3._____