Es leitete deshalb ein baupolizeiliches Verfahren ein und gab den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 20. Februar 2017 ordnete es den Rückbau des ohne Bewilligung erstellten Hartbelags an und wies die Beschwerdeführer auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin.