26 Abs. 2 und 3 GBR).23 Schliesslich ist keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ersichtlich, welche eine Aufhebung von Amtes wegen rechtfertigen würde, zumal sich das Gebäude weder im Ortsbildschutzgebiet befindet noch denkmalgeschützt ist. 3. Verfahrenskosten 17 Vgl. Beschwerdeantwortbeilagen 5, 6 und 8. Bei der Liegenschaft Nr. P.________ist Q.________Alleineigentümerin.