vor, da keine konkreten Hinweise für dessen Ungültigkeit bestehen, zumal die Beschwerdeführerin selber Beschwerde führt bzw. am 7. Oktober 2019 eine entsprechende Vollmacht unterzeichnet hat. Dass das Kreuz beim Grenz- und nicht beim Näherbaurecht gemacht wurde, reicht dafür ebenfalls nicht. Gleiches gilt für den Umstand, dass die projizierte Fassadenlinie ändert, da der geplante Balkon die gemäss Art. 27 Abs. 2 GBR21 zulässigen Masse für ein vorspringendes Gebäudeteil überschreitet.22 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin muss ein Näher- oder Grenzbaurecht grundsätzlich auch nicht im Grundbuch eingetragen werden (vgl. Art. 26 Abs. 2 und 3