Aufhebung des Entscheids und eine Rückweisung an die Vorinstanz gebieten würden, bzw. ein erheblicher Mangel im Sinne von Art. 40 Abs. 3 BauG liegt damit nicht vor. Angesichts der nachgereichten Unterschriften der Stockwerkeigentümer fehlt es auch nicht am Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des Baugesuchs.20 In Bezug auf das Näherbaurecht liegt ebenfalls kein erheblicher Mangel im Sinne von Art. 40 Abs. 3 BauG vor, da keine konkreten Hinweise für dessen Ungültigkeit bestehen, zumal die Beschwerdeführerin selber Beschwerde führt bzw. am 7. Oktober 2019 eine entsprechende Vollmacht unterzeichnet hat