Damit besteht nicht von allen umliegenden Liegenschaften Sichtkontakt zum geplanten Balkon und es sind nicht alle Nachbarinnen und Nachbarn von allfälligen nachteiligen ästhetischen Auswirkungen betroffen.18 Entscheidend sind daher vorliegend – neben der Unterschrift der Beschwerdeführerin – die Unterschriften der Nachbarschaft der Liegenschaften Nrn. H.________ bzw. K.________, L.________, M.________, N.________ und allenfalls O.________. Viele dieser Unterschriften hat die Beschwerdegegnerin nachgereicht und dabei den Unterzeichnenden nicht nur die mit dem Baugesuch eingereichten Pläne, sondern die genehmigten Pläne vorgelegt.19 Eine Verletzung der Publikationsvorschriften, welche eine