Neben den bereits eingeholten Zustimmungen der Nutzniesser der Liegenschaft Nr. B.________ hat die Beschwerdeführerin zusätzlich die Unterschrift der Miteigentümerinnen eingereicht.17 Wie oben erwähnt, konnte sich die Nachbarschaft anhand der vorgelegten Pläne ein hinreichendes Bild über das Bauvorhaben bilden. Der geplante Balkon befindet sich auf der Südostseite des Mehrfamilienhauses. Damit besteht nicht von allen umliegenden Liegenschaften Sichtkontakt zum geplanten Balkon und es sind nicht alle Nachbarinnen und Nachbarn von allfälligen nachteiligen ästhetischen Auswirkungen betroffen.18