c) Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung eingereicht. Es besteht jedoch vorliegend kein Grund, eine Korrektur von Amtes wegen im Sinne von Art. 40 Abs. 3 BauG vorzunehmen: Die Beschwerdegegnerin hat die Unterschriften der ebenfalls betroffenen Nachbarn der Liegenschaften Nrn. M.________ und L.________ und die fehlenden Unterschriften von Ehegatten bzw. Gesamteigentümern nachgereicht, mit Ausnahme der offenbar zwischenzeitlich verstorbenen Gesamteigentümerin der Liegenschaft 878-3. Neben den bereits eingeholten Zustimmungen der Nutzniesser der Liegenschaft Nr. B.__