b) Die BVD prüft das Bauvorhaben frei und kann den angefochtenen Entscheid nach Anhörung der Parteien von Amtes wegen abändern, wenn er erhebliche Mängel aufweist (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG). Damit kann die BVD auf Beschwerde hin einen Entscheid auch dann von Amtes wegen ändern oder aufheben, wenn die beschwerdeführende Partei nicht beschwerdelegitimiert ist, sofern die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden ist.14 Als erhebliche Mängel geltend dabei ins Auge springende, ins Gewicht fallende Punkte.15 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erachtet die Schwelle für ein Einschreiten von Amtes wegen als relativ hoch, so dass ein Tätigwerden gestützt auf Art.