Für die Eintretensfrage nicht entscheidend ist hingegen das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe ein aktuelles und praktisches und somit schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da – infolge der Unverbindlichkeitserklärung der Beschwerdeführerin wegen Irrtum, Täuschung und Übervorteilung und der fehlenden öffentlichen Beurkundung – kein gültiges Grenz- oder Näherbaurecht vorliege und es damit dem angefochtenen Entscheid an einer wesentlichen Grundlage mangle. Denn ein praktisches und schutzwürdiges Interesse genügt alleine nicht, eine Nachbarin ist gemäss Art. 40 Abs. 2 BauG und Art. 65 Abs. 1 Bst.