h) Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin rechtsgültig ihre Zustimmung gemäss Art. 27 Abs. 4 BewD erteilt und damit nicht unverschuldet nicht am Einspracheverfahren teilgenommen. Die Beschwerdeführerin erfüllt daher die Legitimationsvoraussetzung nach Art. 40 Abs. 2 BauG nicht. Auf ihre Beschwerde ist nicht einzutreten.