Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar durch ihre Töchter unterstützt wird, jedoch die alleinige Verfügungsmacht über die Liegenschaft hat und nicht verbeiständet ist, hat sie doch auch die Bevollmächtigung ihres Anwaltes vom 7. Oktober 2019 selber vorgenommen. Es bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass sie im Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung nicht urteilsfähig gewesen wäre.