gezeigt und die Beschwerdeführerin habe gesagt, dass sie die Verringerung des Abstandes überhaupt nicht störe, da der Balkon ja wesentlich höher gelegen sei und auch die beiden Stützen würden sie nicht weiter tangieren. Die Beschwerdeführerin habe das Näherbaurecht auf dem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Formular unterzeichnet und habe ein gutes Gelingen für das Projekt gewünscht. Die Beschwerdeführerin sei eine langjährige, gute Nachbarin. Sie habe zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gemacht, dass sie nicht verstehe, um was es ging und sei sich völlig im Klaren darüber, was sie unterschrieben habe.