Demnach erklärte dieser der Beschwerdeführerin anhand des Situationsplans und dem Plan der Fassade Ost das Vorgehen. Die Beschwerdeführerin sei damit einverstanden gewesen, habe ihre Unterschrift gegeben und sich für sie gefreut, dass sie den Balkon erweitern könnten. Es sei eine einwandfreie Kommunikation möglich gewesen. Er sei zum zweiten Mal bei der Beschwerdeführerin gewesen, weil die Gemeinde nach Einreichung des Baugesuchs eine separate Einräumung des Näherbaurechts verlangt habe. Er habe ihr nochmals den Situationsplan und den Plan Fassade Ost vorgelegt und ihr das ganze Vorgehen nochmals erklärt.