g) Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, die Zustimmung sei infolge fehlender Urteilsfähigkeit ungültig. Der Begründung zum materiellen Teil der Beschwerde kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in administrativen und finanziellen Angelegenheiten durch ihre beiden Töchter "vertreten" wird. Die Beschwerdeführerin leite sämtliche administrative Post zur direkten Erledigung an ihre beiden Töchter weiter. Diese hätten über die Erteilung eines Grenzbaurechts nicht gewusst, bis sie bei einem Besuch bei ihrer Mutter am 22. September 2019 den Bauentscheid vom 13. September vorgefunden hätten.12