Die Beschwerdeführerin erteilte damit ihre Zustimmung zum Bauvorhaben, nachdem ihr der Situationsplan mit eingezeichnetem (aber nicht vermassten) Balkon und der Plan der Fassade Ost mit eingezeichnetem Schnitt des Balkons und Stützvorrichtung vorgelegt worden waren. Aus diesen Plänen sind die Lage und die Tiefe (4 m) des Balkons sowie die Höhe der Stützen (ca. 9.5 m) und damit die Grösse und Lage des Bauvorhabens ersichtlich. Die Beschwerdeführerin war damit hinreichend über das Bauvorhaben informiert, um dem Bauvorhaben im Sinne von Art. 27 Abs. 4 BewD zuzustimmen. Insbesondere war auf den Plänen erkennbar, dass der Balkon näher an ihr Grundstück heranragen würde als bis anhin.