f) Die Beschwerdeführerin räumt ein, sie habe ursprünglich ihre Zustimmung zur Balkonerweiterung erteilt, dies jedoch in der Annahme, dass diese Erweiterung ohne zusätzliche Zustimmung ihrerseits den baurechtlichen Vorschriften entsprechend realisiert werden könne. Bereits damals sei beim Einholen der Unterschriften von Seiten der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich über das Bauvorhaben informiert worden. So habe es unter anderem offenbar und vor allem an einer massstäblichen Eintragung und Vermassung der Erweiterung im Situationsplan gefehlt. Zudem habe es an einem Grundrissplan sowie einer visuellen Dokumentation der betroffenen Fassade gefehlt. Gemäss Rückweisungsschreiben der