d) Eine kleine Baubewilligung ohne Veröffentlichung ist möglich, wenn baubewilligungspflichtige Bauvorhaben wie Kleinbauten, Unterhaltsarbeiten oder Änderungen nur die Nachbarinnen und Nachbarn betreffen. Diesfalls genügt die Mitteilung an diese Personen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b BewD). Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die schriftliche Zustimmung der Nachbarinnen und Nachbarn vorliegt (Art. 27 Abs. 4 BewD). Aus der Zustimmungserklärung muss aber unmissverständlich hervorgehen, dass die zustimmende Person von Art und Umfang des Bauvorhabens Kenntnis hat, was sie am Besten durch Mitunterzeichnung des Baugesuchs und der Pläne bescheinigen kann.6