Die Beschwerdeführerin hat am 29. März 2019 die Zustimmung zum Bauvorhaben und am 15. Juli 2019 zu einem Näherbaurecht zugunsten des Grundstücks der Beschwerdegegnerin erteilt. Nach dem Bauentscheid vom 13. September 2019 erklärte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 9. Oktober 2019 die einseitige Unverbindlichkeit ihrer Zustimmungserklärung vom 15. Juli 2019 wegen Irrtum, Täuschung und Übervorteilung.