Vorliegend ist die Beschwerdeführerin nicht Einsprecherin. Sinngemäss bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich unverschuldet nicht am Verfahren beteiligten können. c) Die Gemeinde hat das Baugesuch der Beschwerdegegnerin weder publiziert noch den Nachbarinnen und Nachbarn mitgeteilt. Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 40-41 N. 4