Sie macht insbesondere geltend, sie habe trotz der Zustimmung zum Bauvorhaben ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung der Baubewilligung, da das von ihr erteilte Näherbaurecht infolge ihrer Unverbindlichkeitserklärung vom 9. Oktober 2019 und der fehlenden öffentlichen Beurkundung ungültig sei. Selbst wenn die BVD ihre Legitimation verneinen sollte, sei der angefochtene Entscheid von Amtes wegen aufzuheben, da weder ein rechtsgültiger Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft noch ein rechtsgültiges Näherbaurecht vorliege. Zudem beeinträchtige das Vorhaben das Orts- und Landschaftsbild.