Eventualiter verlangt sie die Sistierung des Beschwerdeverfahrens und der Setzung einer Frist, damit die Beschwerdeführerin Klage beim Zivilgericht einreichen kann. Sie macht insbesondere geltend, sie habe trotz der Zustimmung zum Bauvorhaben ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung der Baubewilligung, da das von ihr erteilte Näherbaurecht infolge ihrer Unverbindlichkeitserklärung vom 9. Oktober 2019 und der fehlenden öffentlichen Beurkundung ungültig sei.