b) Die Verfahrens- und Parteikosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 108 Abs. 1 und Art. 110 VRPG). Die Parteien können mit Zustimmung der instruierenden Behörde Abweichendes vereinbaren (Art. 110 Abs. 3 VRPG). Dem Antrag der Beschwerdegegnerin, die Verfahrenskosten seien ihr aufzuerlegen, kann entsprochen werden. Die Beschwerdegegnerin beantragt, es seien keine Parteikosten zu sprechen. Die Parteien haben sich in der Vereinbarung vom 7. Juni 2022 über die Ausrichtung von Parteikosten an die Beschwerdeführenden geeinigt. Es sind demnach keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid