d) Erfolgt die Projektänderung im Baubeschwerdeverfahren, kann die Beschwerdeinstanz selber darüber entscheiden oder die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 43 Abs. 3 BewD und Art. 72 VRPG10). Nach dem Rückzug der Beschwerde erscheint es vorliegend nicht mehr angebracht, dass die BVD als Beschwerdeinstanz das Projektänderungsverfahren selber zu Ende führt und über das geänderte Projekt entscheidet. Der Gesamtbauentscheid der Gemeinde Saanen vom 2. September 2019 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Weiterbehandlung und zum Entscheid über das geänderte Projekt unter