c) Wird in einem laufenden baurechtlichen Verfahren eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD eingereicht, tritt das geänderte Projekt an die Stelle des ursprünglichen Bauvorhabens bzw. an die Stelle der früheren Projektänderung.8 Insoweit wurde dem vorliegend angefochtenen Gesamtbauentscheid mit den Projektänderungen die Grundlage entzogen. Verfahrensgegenstand ist nur noch das Baugesuch vom 1. März 2018 mit der am 9. Juni 2022 eingegangenen Projektänderung. Das von der Gemeinde bewilligte Bauprojekt und die am 1. Februar 2021 eingegangene Projektänderung würden auch nach einem allfälligen Rückzug der vorliegenden Projektänderung nicht wieder aufleben.9