a) Gestützt auf die Vereinbarung vom 7. Juni 2022 und die gleichentags bei der BVD eingereichte Projektänderung zogen die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde zurück. Mit dem Beschwerderückzug wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos, nicht aber die Projektänderung, über welche noch entschieden werden muss.6 b) Die am 9. Juni 2022 bei der BVD eingegangene Projektänderung umfasst soweit ersichtlich die Verkleinerung des Stützmauerbauwerks bei der Terrasse. Das Bauvorhaben bleibt in seinen Grundzügen gleich. Es handelt sich somit um eine Projektänderung im Sinn von Art. 43 BewD7. In diesem Fall muss kein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden.