II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG4. Dieser kann innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden (vgl. Art. 11 und 5 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 BauG5). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtbauentscheid zuständig. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht.