7. Aufgrund des in Aussicht stehenden Mietverhältnisses verzichtete das Rechtsamt vorläufig auf die Abklärungen zu den Erstwohnungen. Das Rechtsamt erwog zur Frage des anwendbaren Rechts, dass das Baugesuch noch unter altem Recht eingereicht worden sei, sich aber sowohl die Bauherrschaft als auch die Gemeinde teilweise auf das neue Recht beziehen würden. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass das neue Recht nicht günstiger sei und daher für das Bauvorhaben das Baureglement in der am 1. März 2018 geltenden (alten) Fassung anwendbar bleibe. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.