5. Das Rechtsamt der BVD ersuchte die Gemeinde, Fragen zum Leerstand und der Nachfrage nach Erstwohnungen im betreffenden Wohnsegment zu beantworten. Die Beschwerdegegnerin erhielt Gelegenheit, allfällig bereits bekannte Erwerber und Erwerberinnen der Liegenschaft bekannt zu geben. Auf Ersuchen der Gemeinde verlängerte das Rechtsamt die Frist bis am 15. März 2020. Der nunmehr anwaltlich vertretenen damaligen Beschwerdegegnerin gewährte das Rechtsamt weitere Fristverlängerungen.