Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf den Zweitwohnungsanteil von 30%, um den Erstwohnungsbonus beanspruchen zu können.1 Der Beschwerdeführer 1 und D.________ erhoben Einsprache gegen das Bauvorhaben und machten Rechtsverwahrung. 2. Mit Gesamtbauentscheid vom 2. September 2019 bewilligte die Gemeinde Saanen das Bauvorhaben und wies die Einsprachen ab. Das Grundbuchamt wurde angewiesen, auf den Grundstücken Nr. I.________ und J.________ eine Nutzungsbeschränkung betreffend Erstwohnungsnutzung nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a ZWG2 sowie ein "Zweckentfremdungsverbot Wohnen für sämtliche Räume in den Untergeschossen" einzutragen.