108 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten trägt daher der Kanton. b) Die obsiegende Beschwerdeführerin war weder anwaltlich vertreten noch war das Verfahren aufwendig, weshalb ihr keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Somit werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Gemeinde Jegenstorf vom 10. September 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Jegenstorf zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.