Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.12 Demnach ist die Beschwerdeführerin für die Kostenverlegung als vollständig obsiegend zu betrachten, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die unterliegende Gemeinde Jegenstorf ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG).