Aufgrund der Haltung der KDP kann im vorliegenden Fall nicht von einem klaren Fall gesprochen werden. Zwar hat die KDP ihre ausführliche Stellungnahme vom 5. November 2019 erst im Beschwerdeverfahren eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat aber bereits in ihrem Projektänderungsgesuch vom 26. Juni 2019 auf die Haltung der KDP hingewiesen und diese Haltung mit einer Aktennotiz betreffend eine Besprechung mit der KDP vom 27. März 2019 belegt. Somit war die Haltung der KDP der Gemeinde bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bauabschlags ohne Publikation bekannt. Folglich hätte die Gemeinde keinen Bauabschlag ohne Bekanntmachung im Sinn von Art. 24 Abs. 2 BewD erteilen dürfen.