wenn weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen zusätzlich betroffen werden. Sind öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen zusätzlich betroffen, ist ein neues Baugesuchsverfahren anzuheben.6 Im vorliegenden Fall soll das grosse und prominent in Erscheinung tretende Dach eines schützenswerten Baudenkmals anstelle von naturroten Dachziegeln neu mit graubraunem Faserzementschiefer eingedeckt werden, wofür eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG erforderlich ist. Damit sind von der Projektänderung insbesondere Interessen des Ortsbildschutzes und damit wesentliche öffentliche Interessen berührt. Das Projektänderungsgesuch muss daher publiziert werden (vgl. Art.