Dies sei ebenso bautechnisch begründet, wie die Eindeckung mit Schieferzementplatten, aber ohne Ausnahmebewilligung möglich. Beim Bauernhaus handle es sich um das zentrale Element der Überbauung, welches es in seinem ursprünglichen Zustand unbedingt zu schützen und zu erhalten gelte. Dies gelte nicht nur für den Dachstuhl, sondern gleichermassen für das ursprüngliche Erscheinungsbild. 3/8 BVD 110/2019/168