b) Die Beschwerdeführerin begründet ihr Ausnahmegesuch damit, im Rahmen der vorgeschriebenen Begleitung der Bauausführung durch die KDP habe sich gezeigt, dass das Bauernhaus anstelle der bewilligten rotbraunen Tonziegel mit graubraunem Faserzementschiefer gedeckt werden müsse. Aufgrund der denkmalpflegerischen Begutachtung des Bauernhauses in historischer und bautechnischer Hinsicht werde eine Dacheindeckung mit Tonziegeln als ungeeignet beurteilt. Die Konstruktion des bestehenden und geschützten Dachstuhls weise für das Gewicht der Dachziegel zu grosse Sparrenabstände auf. Die heutigen Verformungen würden eine entsprechende Überbelastung des Dachstuhls belegen.