Gemäss kommunaler Ortsplanung befindet sich das Bauernhaus in der ZPP 2 "Dorf". Gemäss Art. 32 Abs. 6 GBR richtet sich die Überbauung in der ZPP 2 nach den allgemein gültigen Zonenvorschriften der Dorfzone D2. Gemäss Art. 24 Abs. 5 GBR sind zur Dacheindeckung bei Hauptbauten rotbraune bis dunkelbraune Tonziegel zu verwenden; ausserhalb der Dorfzone sind auch Dächer mit flachem grauem Faserzementschiefer erlaubt. Somit muss das schützenswerte Bauernhaus gemäss dem Gemeindebaureglement mit rotbraunen bis dunkelbraunen Tonziegeln gedeckt werden. Dies ist unbestritten.