2. Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin bei der Bauverwaltung der Gemeinde Jegenstorf ein Projektänderungsgesuch ein. Dieses beinhaltete die Eindeckung des Bauernhauses und der vier Neubauten mit graubraunem Faserzementschiefer anstelle von naturroten Dachziegeln. Gleichzeitig mit dem Projektänderungsgesuch reichte die Beschwerdeführerin ein Ausnahmegesuch zur Abweichung von Art. 24 Abs. 5 GBR1 ein. Mit Schreiben vom 7. August 2019 teilte die Gemeinde der Beschwerdeführerin mit, die beantragte Ausnahmebewilligung könne nicht erteilt werden. Auf Wunsch könne dazu eine beschwerdefähige Verfügung erlassen werden. Mit Schreiben vom 9. August 2019 teilte die