3. Die Baubewilligung der Gemeinde Konolfingen vom 9. September 2019 betreffend das Bauvorhaben westlich des A.________hubel (Fläche des Vorhabens 5,1 Aren) wird aufgehoben. Dem Baugesuch (Projektänderung) vom 25. September 2019 wird insoweit der Bauabschlag erteilt. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung 36 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)