Für die Umsetzung der Wiederherstellungsmassnahme (Rückbau der Pfähle und Anker) erscheint eine Frist von 2 Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids ausreichend. Der Entscheid ist mit dieser Wiederherstellungsfrist zu ergänzen. Im Übrigen ist es Sache der Baupolizeibehörde der Gemeinde zu kontrollieren, ob die 2011 bewilligte Fläche der Plantage eingehalten ist und andernfalls ein Wiederherstellungsverfahren durchzuführen. 34 Vgl. Lanat, Fachbericht zur Zonenkonformität vom 14. April 2011, Vorakten AGR 35 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)