Das AGR verfügte in seiner Verfügung zur Zonenkonformität vom 2. Juli 2019 diverse Auflagen, welche sich auf das Vorhaben auf der Teilfläche am A.________hubel beziehen. Die Auflagen wurden von der Gemeinde im Bauentscheid als verbindlich erklärt und sind nicht umstritten. In Ziffer 1, drittes Lemma verfügte das AGR als Auflage, dass die Pfähle und Anker auf der Teilfläche [am A.________hubel] zurückgebaut werden müssen. Bei dieser Auflage handelt es sich in der Sache um eine Wiederherstellungsmassnahme. Diese Auflage ist daher zu bestätigen. Die restlichen Auflagen des AGR fallen mit dem Bauabschlag automatisch dahin.