Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG35). Kann ein Bauvorhaben auch nachträglich nicht bewilligt werden, verfügt die Behörde mit dem Bauabschlag zugleich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und setzt dafür eine Frist an (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG).