Der von der OLK zu Recht geforderte freizuhaltende Bereich ("Kragen") bleibt respektvoll gewahrt. Das Bauvorhaben würde die Erscheinung des A.________hubel demgegenüber verunklären. Die geplante Baumplantage würde die Erscheinung des A.________hubel und damit das Landschaftsschutzgebiet beeinträchtigen.