d) Das Bauvorhaben ist in mehrerer Hinsicht nicht vergleichbar mit den Hochstamm Obstbäumen auf der Südseite des A.________hubel, auf welche der Beschwerdegegner hinweist. Auf den aktenkundigen Fotos zeigen sich die Unterschiede sehr gut.31 Die Hochstammbäume sind im Zonenplan als Hecken, Feldgehölze eingezeichnet (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 GBR). Sie säumen einen Flurweg, der um den A.________hubel verläuft. Diese Bäume stehen wesentlich tiefer als die geplante Plantage und wahren damit einen grossen Abstand zum A.________hubel und dessen Baumkrone. Der von der OLK zu Recht geforderte freizuhaltende Bereich ("Kragen") bleibt respektvoll gewahrt.